Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Juli 2017 - Niedersachsen

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für Alleinerziehende. Bei Bewilligung des Unterhaltsvorschusses gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt. Die zuständige Stelle tritt zunächst in Vorlage. Voraussetzungen: für Kinder unter 12 Jahre - Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt - Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt bzw. das Kind erhält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder keine ausreichenden Waisenbezüge für Kinder über 12 Jahre bis Volljährigkeit - Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt - Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt bzw. das Kind erhält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder keine ausreichenden Waisenbezüge - Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem SGB II oder die Hilfebedürftigkeit des Kindes kann durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss vermieden werden oder der betreuende Elternteil verfügt über ein Einkommen (Kindergeld ausgenommen) von mindestens 600,00 € brutto

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