Sehr geehrte Damen und Herren,
wir, mein Lebenspartner und ich, besitzen seit 1997 ein Wochenendhaus in Twistenbostel bei Zeven in Niedersachsen und halten uns hier auch überwiegend auf. In den letzten fünf Jahren haben wir drei Katzen verloren, außerdem wissen wir von drei weiteren Katzen, die in den letzten Jahren hier spurlos verschwunden sind. Vermutlich sind es sogar noch mehr.
Von all den verschwundenen Katzen hat man nie etwas gefunden. In unserer Umgebung befinden sich keine freilaufenden Katzen mehr. Wir gehen davon aus, dass Jäger all diese Katzen erschossen haben.
Leider dürfen in Niedersachsen Jäger gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes trotz Protesten aus der Bevölkerung immer noch Katzen erschießen, die sich mehr als 300 Meter von der nächsten Siedlung entfernt aufhalten. In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen ist diese Unsitte bereits verboten.
Wir beantragen deshalb, dass auch in Niedersachsen ein Abschussverbot für Katzen erlassen wird bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 3 Nieders. Jagdgesetz gestrichen wird. Die Argumente, die in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen zum Verbot des Erschießens von Katzen geführt haben, müssten doch in allen Bundesländern gelten.
Dieser § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes wirkt in unserer aufgeklärten Welt wie aus der Zeit gefallen. Die Gesellschaft kümmert sich heute um jede Taube, die sich verflogen hat und um jede Ratte, die in den Gulli gefallen ist, aber unsere Hauskatzen dürfen erschossen werden,und das mit dem Segen des Gesetzgebers. Da stimmt doch etwas nicht.
Wir fragen uns auch, ob diese Jäger, die Katzen erschießen, wohl darüber nachdenken, wie es den Besitzern dieser erschossenen Katzen geht, wenn das geliebte Haustier plötzlich nicht mehr nach Hause kommt.
Seit dem Jahr 2002 ist der Tierschutz im Deutschen Grundgesetz verankert. Wir bitten deshalb auch darum zu prüfen, ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes mit dem im Grundgesetz verankerten Tierschutz vereinbar ist.
Wir hoffen auf Ihre Hilfe!
Eingaben, die den Gegenstand eines Gesetzentwurfes oder eines selbstständigen Antrages betreffen, werden nach § 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Landtagesem dem Ausschuss zugewiesen, der den Antrag oder den Gesetzentwurf federführend berät.
Die o.g. Eingabe betrifft den Gesetzentwurf der Fraktion der FDP zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (Drucksache 18/1840). Dieser wird federführend durch den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ausschuss beraten. Die Petition wurde demnach an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz überwiesen. Dort wird sie im Rahmen der Beratung der Landtagsdrucksache 18/1840 in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
Das Verfahren für Öffentliche Petitionen, wonach bei Erreichen von mindestens 5 000 elektronischen Mitzeichnungen eine mündliche Anhörung der Einsenderin oder des Einsenders durch den Ausschuss zu erfolgen hat, gilt nicht für die Behandlung von Eingaben zu Gesetzentwürfen und selbständigen Anträgen nach § 50 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Landtages.