Der Niedersächsische Landtag möge beschließen, Personen im Geltungsbereich des Niedersächsischen Hundegesetzes durch eine Ergänzung von § 3 von der Zuerkennung
einer Sachkunde auszunehmen, wenn diese nach §§ 17, 18 Tierschutzgesetz wegen
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu einer Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen diese eine Geldbuße bestandskräftig festgesetzt worden ist. Dieser Zeitraum soll sich an den Tilgungsfristen des BZRG orientieren. Bereits bestehende Sachkundenachweise sind für denselben Zeitraum zurückzunehmen und müssen neu abgelegt werden.
Das Anliegen hat innerhalb der sechswöchigen Mitzeichnungsfrist nicht die nach der
Geschäftsordnung des Landtages vorgesehene Mindestzahl von 5 000 Mitzeichnungen erreicht. Daher findet zu dieser Petition keine öffentliche Anhörung statt.
Die weitere parlamentarische Beratung des Anliegens erfolgt im Petitionsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung, die anschließende Beschlussfassung durch den Niedersächsischen Landtag in öffentlicher Sitzung.