Im Namen aller Landesbeamtinnen und Landesbeamten wird die zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des neu verhandelten Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gefordert.
Am 11.03.2019 zitiert die "Neue Presse" aus einem Gespräch mit dem Niedersächsischen Finanzminister Hilbers wie folgt: [...] Er strebe zum einen „die wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten in Niedersachsen“ an. „Ich möchte aber, dass auch die Beamtinnen und Beamten möglichst frühzeitig von den Ergebnissen des Tarifabschlusses profitieren.“ Daher prüfe man „augenblicklich wie weit wir in der Lage sind, den Erhöhungstermin“ auf ein früheres Datum vorzuziehen. Ein konkreter Termin dafür stehe aber noch nicht fest, hieß es. (Quelle: Neue Presse vom 11.03.2019)
Herr Hilbers sollte sich dabei an seine eigenen Worte aus der Vergangenheit erinnern.
Nun ist es an der Zeit, den großen Worten aus Tagen in der Opposition Taten folgen zu lassen.
Eingaben, die den Gegenstand eines Gesetzentwurfes oder eines selbstständigen Antrages betreffen, werden nach § 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Landtagesem dem Ausschuss zugewiesen, der den Antrag oder den Gesetzentwurf federführend berät.
Durch die Landesregierung wurde der Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2019 bis 2021 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vorgelegt, welcher als Drucksache 18/3763 verteilt wurde und federführend durch den Ausschuss für Haushalt und Finanzen beraten wird. Die Petition wurde demnach an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen überwiesen. Dort wird sie im Rahmen der Beratung der Landtagsdrucksache 18/3763 behandelt werden. .
Das Verfahren für Öffentliche Petitionen, wonach bei Erreichen von mindestens 5.000 elektronischen Mitzeichnungen eine mündliche Anhörung der Einsenderin oder des Einsenders durch den Ausschuss zu erfolgen hat, ist für die Behandlung von Eingaben zu Gesetzentwürfen und selbständigen Anträgen nach § 50 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Landtages nicht vorgesehen.