
Wir beantragen, dass der Niedersächsische Landtag beschließt, die Landesregierung aufzufordern:
Begründung:
Vertrauenstatbestand: Offizielle Kommunikation als ,,nicht rückzahlbare Billigkeitsleistung"
Die im Frühjahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfen des Landes Niedersachsen wurden zum Start ausdrücklich als nicht rückzahlbare Billigkeitsleistungen kommuniziert. In den offiziellen FAQ der NIBank vom 27.03.2020, die Grundlage für die ersten Antragstellung waren, heißt es unmissverständlich:
Muss ich den Zuschuss zurückzahlen? Nein, es handelt sich hier um eine Billigkeitsleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss."
Diese Aussage war eindeutig, uneingeschränkt und zentraler Bestandteil der Entscheidungsgrundlage für Antragstellerinnen und Antragsteller. Sie begründete einen erheblichen Vertrauenstatbestand. Zahlreiche Selbständige und kleine Unternehmen beantragten die Soforthilfe gerade deshalb, weil ihnen zugesichert wurde, dass es sich nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss handelt, der nicht zurückzuzahlen ist.
Auch auf Bundesebene wurde öffentlich kommuniziert, dass die Soforthilfen schnell, unbürokratisch und als Zuschüsse gewährt würden, um existenzbedrohende Liquiditätsengpässe infolge staatlich angeordneter Schließungen abzufedern. Auf der Seite des Bundesfinanzministerium wird darauf hingewiesen: „Die einmaligen Zuschüsse in Höhe von maximal 9.000 Euro (bis fünf Beschäftigte) beziehungsweise 15.000 Euro (bis zehn Beschäftige) müssen nicht zurückgezahlt werden." (Quelle A)
Die damalige Krisensituation ließ den Betroffenen weder Zeit noch Möglichkeit nachträgliche rechtliche Neubewertungen vorzunehmen oder Rücklagen für eine spätere Rückzahlung zu bilden. Nachträgliche Rückforderungen mehrere nach Auszahlung stellen daher eine unzulässige Rückwirkung bzw. einen nachträglichen Maßstabwechsel dar, verletzen den Grundsatz der Rechtssicherheit, widersprechen der klaren Kommunikation und untergraben das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in staatliches Handeln in Krisenzeiten.
Föderale Ungleichbehandlung und Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Die Praxis der Rückforderung von Corona-Soforthilfen ist bundesweit uneinheitlich. Während Betriebe z. B. in Baden-Württemberg nun auf Rückzahlungen hoffen können (Quelle B) oder wie in Hessen die Rückmeldeverfahren gestoppt (Quelle C) haben, verfolgt Niedersachsen weiterhin Rückforderungsmaßnahmen (teilweise mehrere Jahre) nach Auszahlung.
Diese föderale Uneinheitlichkeit führt zu einer Ungleichbehandlung von Unternehmen und Selbständigen in vergleichbaren Lebens- und Wirtschaftslagen, abhängig allein vom Sitz des Betriebs. Damit ist der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) berührt.
Vertrauensschutz, Verjährung und Rechtslage gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG
Die Bewilligungsbescheide für die Corona-Soforthilfen stellen begünstigende Verwaltungsakte dar. Nach § 48 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dürfen solche Verwaltungsakte grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, soweit die Begünstigten auf ihren Bestand vertraut haben und dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Dieses Vertrauen ist insbesondere deshalb schutzwürdig, weil:
Zudem stellt sich die Frage der Verjährung sowie der zeitlichen Zumutbarkeit nachträglicher Prüfungen mehrere Jahre nach Auszahlung. Eine rückwirkende Neubewertung unter veränderten rechtlichen und tatsächlichen Maßstäben widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
Datenlage und organisatorische Probleme
Die Soforthilfen wurden bewusst als schnelle Nothilfe ohne umfassende Prüfung konzipiert. Die Verantwortung für unzureichende Datengrundlagen oder pauschalierte Verfahren beruht auf einer bewussten staatlichen Organisationsentscheidung. Ein solches Organisationsverschulden darf nicht im Nachhinein einseitig auf die Antragstellerinnen und Antragsteller verlagert werden.
Die Rückforderungsverfahren binden darüber hinaus erhebliche Verwaltungsressourcen u. a. bei der NiBank und verursachen hohe Folgekosten, sowohl für die Verwaltung als auch für die Betroffenen, ohne erkennbaren fiskalischen Nutzen im Verhältnis zum gesellschaftlichen Schaden.
Die Corona-Soforthilfen wurden als zulässige staatliche Beihilfen gewährt, um pandemiebedingte Liquiditätsengpässe abzufedern. Ein nachträglicher Widerruf aus rein fiskalischen Erwägungen widerspricht dem Zweck der Förderung und dem unionsrechtlich anerkannten Vertrauensschutz.
Quelle A: https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/archiv-bundesregierung/soforthilfen-funktionieren-1744378, aufgerufen am 13.01.2026
Quelle B: https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/wirtschaft/corona-soforthilfe-empfaenger-koennen-auf-rueckzahlung-hoffen/, aufgerufen am 13.01.2026
Quelle C: https://www.hessenschau.de/politik/corona-soforthilfen-minister-mansoori-stoppt-umstrittene-pruefung-v3,corona-forthilfen-hessen-moratorium-100.html, aufgerufen am 13.01.2026