
Ich reiche diese Petition gemäß Artikel 17 Grundgesetz ein.
Mit der Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG), insbesondere § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 7 NBesG, wurde für Beamte der Laufbahngruppe 1 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9 ein pauschaler monatlicher Erhöhungsbetrag des Familienzuschlags in den Stufen 2 und 3 in Höhe von 100 Euro eingeführt.
Diese Regelung führt in ihrer praktischen Anwendung zu einer gravierenden Verletzung des beamtenrechtlichen Abstandsgebots, da die besoldungsrechtlichen Unterschiede zwischen den Laufbahngruppen 1 und 2, insbesondere zwischen den Besoldungsgruppen A 9 (LG 1), A 9 (LG 2) und A 10 (LG 2), nicht mehr gewahrt werden.
Faktisch hebt der gewährte Zuschlag die Besoldung von Beamten der Laufbahngruppe 1 auf oder über das Niveau vergleichbarer oder sogar höherwertiger Ämter der Laufbahngruppe 2 an. Diese Angleichung widerspricht dem verfassungsrechtlich begründeten Grundsatz, dass höherwertige Ämter mit größerer Verantwortung und Qualifikation auch besoldungsrechtlich einen erkennbaren Abstand aufweisen müssen.
Das beamtenrechtliche Abstandsgebot dient der Sicherung einer hierarchisch klar gegliederten, leistungsgerechten Besoldungsstruktur, wie sie aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleiten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 44, 249; 99, 300; 139, 64) ist es unzulässig, wenn sich die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen soweit verringern, dass unterschiedliche Wertigkeiten der Ämter finanziell nicht mehr nachvollziehbar abgebildet werden.
Durch die isolierte Begünstigung der Laufbahngruppe 1 wird das System der amtsangemessenen Alimentation strukturell verzerrt. Der Abstand zwischen A 9 (LG 1) und A 9 (LG 2) reduziert sich auf ein Minimum oder entfällt vollständig; zwischen A 9 (LG 1) und A 10 (LG 2) bestehen nur noch marginale Differenzen. Dies widerspricht dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG), dem Fürsorgegrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) sowie dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Diese Regelung verursacht zugleich eine ungerechtfertigte Begünstigung bestimmter Laufbahngruppen, beeinträchtigt die Motivation höher qualifizierter Beamtinnen und Beamten und gefährdet die interne Systemgerechtigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes.
Ich beantrage daher, dass der Niedersächsische Landtag: