
Ein anpassungsbedürftiger Teil des Bundesmeldegesetzes (BMG) ist die einfache Melderegisterauskunft.
Gegenwärtig ist die Hürde für Melderegisterauskünfte an Private sehr niedrig. Basisdaten von beliebigen Personen, wie Namen und derzeitige Anschrift, können bei den Meldeämtern erfragt werden, ohne dass die anfragende Person einen Grund dafür nennen oder gar ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen muss (§ 44 BMG). Es reicht stattdessen, die gesuchte Person durch Angabe weniger Daten wie einem früheren Namen, Geburtsdatum, Geschlecht eindeutig identifizieren zu können (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 BMG) und zu erklären, die begehrten Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG). Weitere Daten wie Familienstand, frühere Anschriften oder Ein- und Auszugsdatum und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zu erteilen (erweiterte Melderegisterauskunft, § 45 BMG).
Die sehr geringen Anforderungen an die einfache Melderegisterauskunft sind verfassungs- und datenschutzrechtlich problematisch. Die betroffene Person kann die Auskunftserteilung in der Regel nicht verhindern. Nur in Ausnahmefällen hat sie die Möglichkeit, proaktiv eine Auskunftssperre eintragen zu lassen (§ 51 BMG). Die Auskunftssperre ist, auch wenn die Voraussetzungen zugunsten bestimmter Personenkreis bei der vorletzten Reform abgesenkt wurden, nur unter engen Voraussetzungen möglich wie einer drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen und so praktisch nur wenigen Personen vorbehalten. Zudem muss die Person die Auskunftssperre vorab beantragt haben, sie kommt daher in spontanen Bedrohungslagen häufig zu spät. Die Verwaltungspraxis, wann durch eine Melderegisterauskunft eine der Gefahren für die genannten Rechtsgüter angenommen wird, ist in den Kommunen unterschiedlich. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit Anträgen von Abgeordneten und anderen Mandatsträgern. So nehmen einige Meldebehörden an, dass schon die Eigenschaft als Abgeordneter die Annahme rechtfertigt, dass der betroffenen Person eine Gefahr für die genannten Rechtsgüter erwachsen kann, während andere Meldebehörden diese Möglichkeit allein aufgrund des Status als Abgeordnete nicht annehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht lässt für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister in bestimmten Fällen schon die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe ausreichen, um die in § 51 Abs. 1 BMG benötigte Annahme zu rechtfertigen. Gelöst könnte dieses Problem werden mit einer Einführung einer gesetzlichen Vermutung, dass im Falle von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Landesparlamente sowie der Vertreter in kommunalen Gebietskörperschaften, Wahlbeamten (z.B. Bürgermeistern) sowie politischen Beamten (z. B. Regierungspräsidenten) die Voraussetzungen für eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG vorliegen.
Die Einführung einer solchen Regelung begehre ich hiermit als Mitglied des Stadtrates von 52477 Alsdorf, insb. vor dem Hintergrund der stetig steigenden Gewalt und Übergriffen gegen Politikern, ausdrücklich.