
Das einfache Recht in den §§ 43 ff. BVerfGG sperrt de lege lata eine Antragstellung durch dieVerfassungsorgane der betroffenen Länder, vor allem die jeweilige Landesregierung. Denn selbst wenn es einen entsprechenden politischen Willen zur Antragstellung gäbe, könnte eine Landesregierung mangels Antragsberechtigung derzeit keinen Verbots- oder Finanzierungsausschlussantrag bezüglich eines AfD-Landesverbands an das BVerfG stellen, ohne bereits an dieser zentralen Zulässigkeitsvoraussetzung zu scheitern.
Antragsberechtigt ist eine Landesregierung nach § 43 Abs. 2 BVerfGG nämlich nur dann, wenn sich der Antrag gegen eine Partei richtet, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt. Die Antragsberechtigung einer Landesregierung ist deshalb derzeit nur gegeben, wenn die jeweilige Partei ausschließlich im jeweiligen Land existiert und es somit sowohl an einer Präsenz in anderen Ländern als auch an einer Gesamtorganisation im Bund fehlt.
Der Bundesgesetzgeber kann dieses Problem bereits mit einer kleinen, aber wirkungsvollen Anpassung des § 43 Abs. 2 BVerfGG auflösen. Dieser wäre dergestalt zu ergänzen, dass eine Landesregierung auch dann antragsberechtigt ist, wenn sich die Tätigkeit eines rechtlich bzw. organisatorisch selbständigen Teils einer Partei nicht nur auf das jeweilige Bundesland beschränkt bzw. sogar eine bundesweite Gesamtorganisation besteht, und die Feststellung der Verfassungswidrigkeit sich nur auf den jeweiligen Landesverband bezieht.
Denn nach derzeit geltendem Recht (§ 43 BVerfGG) wäre jede Landesregierung, die einen Antrag nach § 43 BVerfGG verfolgen will, stets auf den ungewissen Weg über den Bundesrat angewiesen, um eine verfassungsgerichtliche Feststellung über eine nur in „ihrem" Land als gesichert extremistische Teilorganisation der Gesamtpartei vorzugehen.
Eine solche Änderung hätte Vorteile: Zum einen könnte bereits die Möglichkeit eines solchen Antrags durch einzelne Landesregierungen eine abschreckende Wirkung entfalten und die Gesamtpartei anhalten, extremistische Strömungen in den Landesverbänden mit Ordnungsmaßnahmen einzudämmen. Zum anderen wäre ein isoliertes Vorgehen nur gegenüber einzelnen - nachweislich verfassungsfeindlichen - Landesverbänden gegenüber einem Vollverbot oder Vollausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung der Gesamtpartei im Sinne des „Parteienprivilegs" auch eine mildere Maßnahme. Denn ein solcher Antrag würde ein gezieltes Vorgehen gegen verfassungsfeindliche Strömungen innerhalb einer Partei ermöglichen, ohne dass die Gesamtpartei mit dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit belastet wird.
Bereits wenige Anpassungen im BVerfGG können es ermöglichen, dass ein Verbotsantrag auch hinsichtlich der Teilorganisation einer Partei und dieser auch von einer Landesregierung gestellt werden kann.
Ebenso muss der Finanzierungsausschluss im Hinblick auf einen Landesverband einer Bundespartei ermöglicht werden und von einer Landesregierung beantragt werden können.
Die Landesregierung wird daher gebeten, eine entsprechende Gesetzesinitiative nach Art. 76 I GG einzubringen.