Sehr geehrte Damen und Herren des Petitionsausschusses,
hiermit reiche ich eine Petition mit dem Ziel ein, auf eine Änderung des § 179 Abs. 4 SGB IX hinzuwirken — entweder durch eine politische Initiative auf Landesebene oder durch Unterstützung einer entsprechenden Bundesratsinitiative.
Ich fordere die Einführung einer gesetzlich verbindlichen Fortbildungspflicht für Schwerbehindertenvertretungen (SBV) durch Ergänzung des § 179 Abs. 4 SGB IX um eine verpflichtende Teilnahme an einer qualifizierten Grundschulung sowie regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen während der Amtszeit.
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist ein zentrales Organ der betrieblichen Interessenvertretung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen. Sie berät, unterstützt und schützt Betroffene in allen Fragen der Teilhabe am Arbeitsleben. Das SGB IX, insbesondere die §§ 178 ff., definiert ihre Rechte und Pflichten.
Derzeit formuliert § 179 Abs. 4 SGB IX lediglich eine „Berechtigung" zur Teilnahme an Schulungen — jedoch keine Verpflichtung. In der betrieblichen Praxis führt dies dazu, dass SBVen oft nur unzureichend geschult sind, insbesondere in komplexen Bereichen wie:
Fehlende Schulung hat zur Folge, dass Rechte von schwerbehinderten Beschäftigten nicht oder verspätet wahrgenommen werden. Die Qualität der Interessenvertretung hängt jedoch maßgeblich von der rechtlichen und fachlichen Kompetenz der Vertrauensperson ab.
Vorgeschlagene Ergänzung zu § 179 Abs. 4 SGB IX:
„Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Amtsantritt an einer Grundschulung teilzunehmen, die Kenntnisse über die wesentlichen Aufgaben, Rechte und Pflichten der SBV sowie über das Sozialgesetzbuch IX und angrenzende Rechtsbereiche vermittelt. Darüber hinaus hat die Vertrauensperson mindestens einmal pro Amtszeit an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, die der Vertiefung und Aktualisierung der erforderlichen Fachkenntnisse dient.
Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber. Die Teilnahmezeiten gelten als Arbeitszeit im Sinne des § 179 Abs. 4 Satz 4 SGB IX."
Ich hoffe auf Ihre Unterstützung für eine wirksame, qualifizierte und rechtssichere Ausübung der Aufgaben durch die Schwerbehindertenvertretungen in Deutschland — und auf eine Initiative des Landes Niedersachsen zur entsprechenden Gesetzesänderung.