Sehr geehrte Damen und Herren,
ich reiche hiermit nach Art. 17 Grundgesetz (GG) und Art. 43 der Niedersächsischen Verfassung (NV) eine formelle Petition beim Niedersächsischen Landtag ein. Gegenstand der Petition ist die Einführung eines verbindlichen Regelrahmens, der sicherstellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen bei jedem Verwaltungsakt in die Lage versetzt werden,
vollständig und eigenständig prüfen zu können - vor dem Gang zum Verwaltungsgericht.
Die derzeitige Verwaltungspraxis erlaubt vielfach keine solche Prüfung, da
Diese Zustände stehen im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 1 Abs. 3 GG und § 39 VwVfG. Ich fordere den Landtag daher auf, im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die Verwaltung in Niedersachsen künftig transparenter, haftbarer, rechtsklarer und zugänglicher gestaltet wird.
Forderungskern der Petition
Ich beantrage, folgende Maßnahmen in Gesetz, Verwaltungsvorschrift oder struktureller Verbindlichkeit umzusetzen:
1. Verantwortungsnennung:
Verwaltungsakte müssen die namentlich haftende Person mit Funktionsbezeichnung und Zuständigkeitsbereich enthalten.
2. Begründungspflicht:
Jeder Verwaltungsakt ist mit einer individuellen, sach- und rechtsbezogenen Begründung gemäß § 39 VwVfG zu versehen.
3. Legitimationsnachweis:
Auf Antrag des Betroffenen muss die Verwaltung schriftlich belegen,
4. Signatur / Siegelpflicht:
Jeder Verwaltungsakt muss mit einem Dienstsiegel oder einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 37 Abs. 5 VwVfG i.V.m. eIDAS-VO) versehen sein.
5. Öffentlicher Normenzugang:
Alle Verwaltungssatzungen, Zuständigkeitsverzeichnisse und Geschäftsordnungen sind barrierefrei öffentlich zugänglich zu machen.
6. Verständliche Rechtsbehelfsbelehrung:
Zusätzlich zur Rechtsmittelbelehrung ist eine laienverständliche Erläuterung der Widerspruchsmöglichkeiten anzufügen.
7. Dokumentationsanspruch bei mündlicher Kommunikation:
Verwaltungsäußerungen per Telefon oder im Gespräch sind auf Antrag schriftlich zu dokumentieren und zu unterzeichnen.
8. Schutzpflicht bei Rechtsunterlegenheit:
Die Verwaltung ist verpflichtet, bei erkennbarem Machtgefälle (z. B. bei nichtjuristischen Betroffenen) Hinweise auf Rechte, Fristen und Schutzmöglichkeiten zu
geben.
9. Offenlegung interner Verwaltungsrichtlinien:
Alle verwaltungsinternen Handlungsanleitungen mit Außenwirkung müssen öffentlich einsehbar sein.
10. Verwaltungshaushalt in Bürgerversion:
Ein vereinfachter Haushaltsplan soll jährlich publiziert werden, um Verwendung und Verteilung öffentlicher Mittel nachvollziehbar zu machen.
11. Vorprüfungsverfahren mit Ausgleichsanspruch:
Vor Klageeinreichung soll eine formelle Vorprüfung des Verwaltungsakts durch eine interne Stelle erfolgen.
Nur bei Durchführung dieser Vorprüfung ist die Eröffnung des Widerspruchsverfahrens oder einer Klage zulässig.
Begründung:
Die Petition dient dem Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Bürgerrechte.
Sie fordert keine Sonderregelungen, sondern die konsequente Anwendung folgender Grundnormen:
Die aktuelle Verwaltungspraxis läuft diesem Rechtsrahmen in vielen Fällen systematisch zuwider. Ein nicht unterschriebener, nicht begründeter, nicht verständlicher oder nicht prüfbarer Bescheid ist kein zulässiger Akt öffentlicher Gewalt, sondern Ausdruck eines strukturellen Verantwortungsdefizits. Rechtsstaatlichkeit darf nicht auf Vertrauen beruhen - sie muss auf Prüfbarkeit beruhen.