Mit der Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetztes hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren zum 01.01.2025 ersatzlos gestrichen. Damit steht es den Ländern frei, die Zuständigkeit selbst festzulegen.
Mit der Petition soll angeregt werden, in § 83 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten aus diesem Gesetz (zwischen Personalräten und Dienststellen) auf die Arbeitsgerichte zu übertragen.
Begründung:
1. Effizienzsteigerung durch schnellere Verfahrenszeiten
Die Arbeitsgerichtsbarkeit zeichnet sich durch deutlich kürzere Verfahrenszeiten aus, was den rechtlichen Schutz von Personalräten erheblich verbessern würde. Längere Verfahren vor Verwaltungsgerichten können die effektive Arbeit von Personalräten vor Ort erschweren, da die Klärung von Streitigkeiten oft Jahre in Anspruch nimmt.
2. Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Praxis
Vor Gericht wird im personalvertretungsrechtlichen Kontext das Arbeitsgerichtsgesetz angewandt, ein Bereich, den Arbeitsrichter routinemäßig bearbeiten. Verwaltungsrichter hingegen arbeiten hauptsächlich mit der Verwaltungsgerichtsordnung, sodass ihnen das Arbeitsgerichtsgesetz weniger geläufig ist.
3. Vereinheitlichung der Rechtszuständigkeit für Beschäftigte
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist das Arbeitsgericht zuständig, wohingegen Personalräte ihre Angelegenheiten vor Verwaltungsgerichten klären müssen. Diese Trennung in der Rechtszuständigkeit würde weitestgehend wegfallen, wenn personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren den Arbeitsgerichten zugeordnet würden.
4. Bereits bestehende Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte
In vielen Fällen befassen sich Arbeitsgerichte bereits jetzt mit der Auslegung von Personalvertretungsgesetzen, insbesondere wenn Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in individuellen Klagen die Verletzung von Beteiligungsrechten reklamieren. In solchen Fällen ziehen die Arbeitsgerichte das entsprechende Personalvertretungsgesetz heran, weshalb das Bundesarbeitsgericht auch schon heute in diesem Bereich richtungsweisende Entscheidungen trifft.
5. Vereinheitlichung der Rechtsprechung im kollektiven Arbeitsrecht
Zudem weist das Personalvertretungsrecht große Ähnlichkeiten mit dem Betriebsverfassungsrecht auf. Viele Mitbestimmungsrechte sind vergleichbar, und da es im Betriebsverfassungsrecht mehr Fälle gibt, erfolgen gerichtliche Überprüfungen oft früher. Eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Arbeitsgerichtsbarkeit würde die Rechtsprechung im kollektiven Arbeitsrecht weiter vereinheitlichen.
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