Der Landtag möge beschließen, in das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) - in Anlehnung an § 54 Abs. 1 S. 4 NSchG - das Recht auf Kostenerstattung für alternative Beschulung und Schulformen aufzunehmen. Zudem braucht es hierfür einen vereinfachten Zugang zu einer Befreiung von der Präsenzpflicht.
Hintergrund:
Das niedersächsische Schulsystem bietet nur den "benachteiligten" Schülerinnen die Möglichkeit individueller Förderung durch entsprechendes Personal oder Maßnahmen an den Schulen, insbesondere an Gymnasien.
Die getestet hoch- und höchstbegabten Kinder bekommen diese Möglichkeiten nicht oder nur beim Vorhandensein einer Zweitstörung, die als Krankheit anerkannt ist. Mit den Folgen, dass die Eltern in hohem Maße finanziell belastet sind, um den Kindern das Recht auf adäquate Bildung zu ermöglichen. In vielen Fällen können diese Kinder nicht passend beschult und besonders gefördert werden.
Da das Land Niedersachsen es bisher nicht ermöglicht, hoch- und höchstbegabten Kindern das Recht auf angemessene Bildung zu ermöglichen, müssen die Kosten künftig für die nötigen, alternativen Schulen vollständig durch das Land getragen werden, um das gesetzlich verbriefte Recht auf Bildung zu gewähren.