Inflationsausgleichsprämie für alle - ob Teilzeitkraft, Früh-Pensionäre, Minijobber, Elternzeitler - in gleicher Höhe wie die Vollzeitkräfte
Bei dem Niedersächsischen Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise (Niedersächsisches Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz – NISZG) ist das Ziel der Teuerungsausgleich.
Der Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist, dass die Beschäftigten egal welchen Status sie haben, gleichmäßig entlastet werden sollen. U. a. das Arbeitsgericht Hagen hat hierzu eindeutig festgestellt: „Außerdem sei bereits die Ungleichbehandlung von Teil- und Vollzeitkräften eine unzulässige Unsachlichkeit.“
Der Gesetzgeber wollte alle Beschäftigten gleichermaßen entlasten, sofern der Arbeitgeber dieses leistet! Die Belastung fällt ja auch für alle gleich aus und ist nicht anhängig von der Art und Zeit der Beschäftigung. Dieses entspricht auch dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Daher muss dieses Gesetz nachgebessert werden. Es ist Frauenverachtend, Behindertenfeindlich und diskriminiert junge Eltern, Versorgungsempfänger, Alleinerziehende, Alte und Kranke. Der Wille der Bundesregierung muss auch hier nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und Sinn und Zweck des Gesetzes ausgelegt werden. Nur weil die Tarifparteien einen Fehler gemacht haben, muss dieser ja nicht vom Landesgesetzgeber übernommen werden.
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um keine Stellenzulage, die dann auch entsprechend der Beschäftigung gequotelt würde, sondern um eine allgemeine Prämie zum Teuerungsausgleich.
Es ist ein Ausgleich für die extrem gestiegenen Kosten.
Daher werden dort Frauen, die in der Regel teilzeitbeschäftigt sind beispielsweise wegen Kindererziehung oder Pflege von Familienangehörigen oder Behinderte, die aufgrund Ihrer Behinderung die Arbeitszeit reduzieren müssen, ausdrücklich benachteiligt. Dieses Gesetz ist frauenfeindlich, behindertenfeindlich, jungfamilienfeindlich, altersfeindlich und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz und dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Ziel des AGG ist u.a., Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters zu verhindern oder zu beseitigen.
Die Belastung ist für alle gleich, aber die Entlastung kommt nur einem Teil der Beschäftigten bzw. Versorgungsempfängern im vollen Umfang zu gute und zwar denen, die sowieso schon finanziell besser gestellt sind.
Eine Reduktion der Inflationsausgleichsprämie auf die wöchentlichen Arbeitsstunden oder Ruhegehaltssatz entspricht nicht dem Sinn und Zweck den der Bundesgesetzgeber dieser Prämie, die belasteten Gehaltsempfänger insbesondere, die mit kleinem oder kleinerem Einkommen zu entlasten. Es werden mit der Regelung des niedersächsischen Gesetzes nur die sowieso gut situierten bevorzugt und bevorteilt. Die Regelung bleibt frauenfeindlich und feindlich gegenüber Kranken, Alten und Behinderten, Alleinerziehenden und Elternzeitlern, die ein besonderes Schutzbedürfnis durch den Dienstherrn haben. Wo bleibt da die Fürsorgepflicht des Dienstherrn? Für diesen Personenkreis ist hier auch ein besonderes Schutzbedürfnis durch unsere Gesellschaft gegeben.
Das Argument, was bei der Gesetzesfindung, diskutiert wurde, dass sonst die Vollzeittätigen Beamten oder Ruhegehaltsempfänger mit vollem Satz benachteiligt werden, vermag ich nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber hat eine Summe bis zu 3000 Euro ausgelobt. Wer die volle Summe bekommt, kann daher nicht benachteiligt sein.
Korrigieren Sie den Fehler, den die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes begangen haben zumindest für Ihren Regelungsbereich der BeamtenInnen und VersorgungsempfängerInnen für Niedersachsen. Schaffen Sie Gerechtigkeit, Gleichheit und Gleichstellung von Mann und Frau und Behinderten und Kranken, Jungen und Alten im Hinblick auf die Inflationsausgleichsprämie. Legen Sie den Regelungscharakter der beschlossenen Entlastung durch die Bundesregierung nach Treu und Glauben aus. Für alle sind die Kosten für Gas, Öl, Strom, Lebensmittel, Versicherungen, Behördengänge, TÜV, Dinge des Täglichen Bedarfs, etc. extrem gestiegen. Die Entlastung darf sich nicht an Prozenten orientieren, da die Belastung alle in gleichem Umfang trifft, Menschen mit kleinem Einkommen sogar überproportional höher. Außerdem ist es ein Verstoß der Fürsorgepflicht der Dienstherren. Diese gilt für alle und in gleichem Umfang. Benachteiligt werden hiermit insbesondere Frauen, Behinderte und Alte.
Abschließend bleibt festzustellen, dass die Leistungen nach dem TV Inflationsausgleich keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Die Inflationsausgleichszahlung, einer Entlastung in Bezug auf die gestiegenen Lebenshaltungs-kosten, auf Prozente der Arbeitszeit oder des Ruhegehalts zu reduzieren läuft dem Sinn und Zweck der Prämie dem sogenannten Teuerungsausgleich zuwider! Alle Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte, Minijobber, Behinderte, Elternzeitler und Ruhegehaltsempfänger sind alle in gleicher Weise von gestiegenen Lebenshaltungskosten betroffen. Je geringer das Einkommen desto überproportional größer ist sogar die Belastung. Daher sind sie zumindest auch alle in gleicher Weise und gleicher Höhe zu entlasten nach dem sozialen Zweck des Teuerungsausgleichs.